Die Verbraucherzentrale beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zugunsten eines Dritten, der angeblich die Beklagte als Inkassodienstleisterin beauftragt hat („Auftraggeber“), Verbraucher zur Bezahlung einer angeblich mit dem Auftraggeber eingegangenen Mitgliedschaft aufzufordern, wobei die Beklagte als Auftraggeber eine Handelsgesellschaft mit einer Adresse in England angibt, ohne dass es bei dem Auftraggeber um eine in England registrierte Handelsgesellschaft handelt, wie geschehen in den Zahlungsaufforderungen der Beklagten nach Anlagen K 1 und/oder K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zur Zahlung angeblich entstandener „tatsächlichen Mahnkosten des Auftraggebers“ aufzufordern, ohne den Rechtsgrund dieser „tatsächlichen Mahnkosten“ zu erläutern, wie geschehen gemäß Zahlungsaufforderungen der Beklagten nach Anlagen K 1 und/oder K 2.
Das Landgericht Stuttgart hat antragsgemäß zu Gunsten der Verbraucherzentrale ein Urteil gefällt (Az. 34 O 85/25 KfH). Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt.