Klage gegen Lidl Dienstleistungen GmbH& Co. KG, Verfahren IV
Werbung mit Preisreduzierungen
Das beantragt die Verbraucherzentrale
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber in einem Prospekt für den Kauf von Lebensmitteln unter Angabe einer prozentualen Ermäßigung („AKTION -56%“) sowie einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung („UVP -.89“) zu werben, wenn sich die prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung, wie geschehen im Werbeprospekt nach Anlage K 1, Seite 3, in Bezug auf das Produkt „Zott Sahnejoghurt“:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in einem Prospekt für den Kauf von Lebensmitteln in Prospekten unter Angabe einer prozentualen Ermäßigung („-20%ᵉ)“) zu werben, wenn die prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis Bezug nimmt, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, sondern den „Preisvorteil gegenüber dem Grundpreis einer Standardpackung“ abbildet,wie geschehen im Werbeprospekt nach Anlage K 1, Seite 2 in Bezug auf das Produkt „Metzgerfrisch Frische Hähnchenbrustfilet“: