Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Kauf von Haushaltsgeräten unter Angabe eines Kaufpreises („Preisangabe“) bei Voranstellung einer prozentualen Ermäßigung („-44%“) sowie eines gestrichenen Preises bei gleichzeitiger Bezugnahme auf eine „UVP“ zu werben:

wenn sich die prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der Beklagten für dieses Produkt aus den letzten 30 Tagen vor der Preisangabe bezieht, und wenn der Hersteller mit seinem eigens verlangten Kaufpreis für dieses Produkt die von der Beklagten angegebene UVP selbst unterschreitet, wie geschehen in Bezug auf das Kaufangebot zur Samsung Waschmaschine mit dem Modellcode WW90FG3M05AW (Modelname: „WW3000FM“) gemäß Anlage K 2, Seite 2, i.V.m. Anlage K 3, Seite 3.