Klage gegen Stromio

Unzulässige rückwirkende Kündigung von Stromlieferverträgen
  • Die Stromio GmbH hat Ende 2021 die Belieferung ihrer Kunden eingestellt und Verträge mit zum Teil langfristigen Laufzeiten gekündigt.
  • Diese Kündigungen sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen rechtswidrig.
  • Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Kündigungen unwirksam waren und Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Musterfeststellungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
I – 2 MK1/22
Zuständiges Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Hessen
Geht vor gegen

Stromio GmbH
Girmes-Kreuz-Str. 55
41564 Kaarst
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Am 10. Mai 2022 hat die Verbraucherzentrale Hessen die Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH beim OLG Hamm (Aktenzeichen I-2 MK 1/22) eingereicht: Der Anbieter Stromio GmbH kündigte widerrechtlich alle Stromverträge seiner deutschen Kundeninnen und Kunden rückwirkend zum 21.12.2021.

Die Kündigungserklärungen wurden den Betroffenen zwischen Ende Dezember 2021 und Mitte Januar 2022 zur Kenntnis übersandt. Seit dem 21.12.2021 befinden sich die ehemaligen Stromio-Kundinnen und -Kunden in der teureren Ersatzversorgung beim lokalen Grundversorger.

Das Gericht ließ im Verhandlungstermin am 16.4.2026 erkennen, dass es der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen folgt. Nach Einschätzung des Gerichts seien die Kündigungen der Stromlieferverträge aus dem Jahr 2021 rechtswidrig gewesen. Den Betroffenen stünden demnach Schadensersatzansprüche zu, die allerdings im Einzelfall noch zu beziffern sind. 

Die im Gerichtstermin begonnenen Vergleichsgespräche über Zahlungen an die über 4.600 Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sollen die Parteien bis zum 15. Mai 2026 fortführen. Kommt es zu einer Einigung zwischen der Verbraucherzentrale und Stromio, muss dieser Vergleich noch vom OLG Hamm bestätigt werden. Falls keine Einigung möglich ist, wird das Gericht am 28. Mai 2026 seine Entscheidung verkünden.

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