Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zur Zahlung einer Forderung aus einem angeblich mit der Auftraggeberin der Beklagten an einem bestimmten Tag geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ aufzufordern, wenn der Verbraucher mit der Auftraggeberin der Beklagten nicht den behaupteten Dienstleistungsvertrag am genannten Tag geschlossen hat, wie geschehen gemäß Zahlungsaufforderung der Beklagten an den Verbraucher […], vom 18.12.2024 (Anlage K 7).
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, zu Gunsten einer Auftraggeberin der Beklagten Verbraucher zur Zahlung von „Mahnspesen des Gläubigers“ in einer bestimmten Höhe aufzufordern, wenn der Auftraggeberin der Beklagten derartige „Mahnspesen“ in der genannten Höhe nicht entstanden sind und wenn außerdem die Beklagte den Rechtsgrund dieser „Mahnspesen“ nicht erläutert, wie geschehen gemäß Zahlungsaufforderung der Beklagten an den Verbraucher […], vom 18.12.2024 (Anlage K 7).
Das Landgericht Coburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.