Das beantragt die Verbraucherzentrale:
..., es zu unterlassen, einen Verbraucher in einem Inkassoschreiben zur Begleichung einer aus einem angeblichen Einkauf des Verbrauchers resultierenden „Hauptforderung“ aufzufordern, wenn die Beklagte in diesem Schreiben weder zweifelsfrei die Identität ihres Auftraggebers offenlegt noch in der gesetzlich vorgegeben Weise den Rechtsgrund für die geforderten „Bankgebühren/Kosten Neueinzüge“ bzw. „Auskunftsgebühren“ erläutert, wie insgesamt geschehen in dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2025 gemäß Anlage K 1.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 21.05.2026 abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.